Food-Area Bewerbung

Food-Area AGB

  1. Vergabe der Plätze erfolgt durch den Veranstalter
  2. Standgröße 3x6m
  3. Der Aussteller zahlt 380€ zzgl. MwSt. und 10% des Brutto Umsatzes.
  4. Der Festbetrag ist vor der Veranstaltung nach Rechnungslegung zu zahlen
  5. Der prozentuale Anteil des Umsatzes ist vor Abreise des Ausstellers an den Veranstalter mitzuteilen und im Anschluss nach Rechnungslegung zu zahlen.
  6. Es sind die gesetzlichen arbeits- u. gewerberechtlichen Vorschriften, die Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
  7. Werbung von Dritten am Stand oder generell außerhalb des Standes ist nur nach Absprache mit dem Veranstalter erlaubt.
  8. Für den ordnungsgemäßen Verlauf der Veranstaltung sorgt der Veranstalter.
  9. Für die Einhaltung des Hygienestandards, Bewachung, Beaufsichtigung sowie Aufbau, Abbau des Standes und die Müllentsorgung sind allein die Aussteller/Innen verantwortlich. Diese haften auch für jeden Verstoß oder Schaden, den sie selbst oder eine ihr zugehörige Person verursacht.
  10. Der Veranstalter hat das Hausrecht und seinen Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können Veranstaltungsverbot, Strafanzeige und Regressansprüche zur Folge haben.
  11. Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer/innen, welche durch Alkohol, Drogen und unangemessenes Verhalten Andere gefährden, von der Teilnahme auszuschließen.
  12. Zu- und Durchgänge, Ein- und Ausfahrten, etc. sind beim Auf- und Abbau der Stände sowie während der gesamten Veranstaltung frei zu halten.
  13. Fällt eine Veranstaltung aus, kann der Veranstalter, gleich aus welchen Gründen, nicht für Spesen und Kosten haftbar gemacht werden.
  14. Bei Rücktritt des Ausstellers bis spätestens 10 Wochen vor Messebeginn, sind 300€ an den Veranstalter zu zahlen. Bei Rücktritt nach diesem Termin, sind 500€  zu entrichten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
  15. Aufbau der Stände Freitag ab 10:00 Uhr
  16. Abbau der Stände frühestens Sonntag ab 17.00 Uhr
  17. Vertreter des Veranstalters sind diesem rechtlich gleichgestellt.
  18. Der Veranstalter ist berechtigt, während der Veranstaltung zu fotografieren und zu filmen und das Material für Werbezwecke zu verwenden.